Satzung des Turnverein Sulz 1908 e.V.
Stand: 12.10.2023
- Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Turnverein Sulz von 1908 e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in 77933 Lahr-Sulz.
- Der Verein ist unter der Nummer VR 390425 im Amtsgericht Freiburg i. Br. eingetragen.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung und Pflege verschiedener Sportarten wie Turnen, Handball, Leichtathletik und Fitness & Gesundheit jeder Art im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 21 AO.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
- Das Abhalten von regelmäßigen Übungsstunden
- Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
- Die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sowie sportlichen Wettkämpfen
- Jugendarbeit
- Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Jugendlichen im Sport.
- Mitgliedschaften
- Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
- Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern:
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
- Passiven Mitgliedern:
Passive Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
- Ehrenmitgliedern:
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich (auch via E-Mail) beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art). Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Über den Mitgliedsantrag, der schriftlich (auch via E-Mail oder Online-Formular) zu erstellen ist, entscheidet der Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag, der den Namen, das Alter, die Anschrift und Kontaktinformationen (z.B. E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer) des Antragsstellers enthalten muss, nach freiem Ermessen. Die Bestätigung über die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Aufnahmebestätigung (auch via E-Mail möglich).
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Freiwilligen Austritt:
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem (1) Monat einzuhalten ist.
- Streichung von der Mitgliederliste:
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens mindestens zwei (2) Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ausschluss:
Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu verschaffen, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei (2) Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss, mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Datum, an dem der Beschluss über den Ausschluss, zugestellt wurde, stellt in diesem Fall das Ende der Mitgliedschaft dar.
- Tod des Mitglieds:
Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tode des Mitglieds.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Rechte- und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu achten, die Interessen des Vereins zu schützen, zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern werden grundsätzlich Beiträge erhoben, die jeweils im Voraus zu zahlen sind. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand beschlossen. Eine Beitragsordnung kann Weiteres regeln.
- Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich per Lastschrift eingezogen.
- Organe des Vereins & Vergütung
- Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB (der „Vorstand“)
- Der Gesamtvorstand
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter (einschließlich des geschäftsführenden Vorstandes) eine pauschale Aufwandsentschädigung, Sachbezüge und / oder eine angemessene Vergütung im Sinne von § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Über die Vergabe entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen (nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand) durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto-, Telefon- und Kopier- oder Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festzusetzen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Weitere Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird.
- Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
- Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen durch die öffentliche Bekanntmachung im Mittelungsblatt der Gemeinde Sulz unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einladung kann zusätzlich schriftlich (auch elektronisch via E-Mail) erfolgen.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel (1/3) sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Im Übrigen gelten in diesem Falle die Vorschriften über die Einberufung und Abwicklung der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes und des Gesamt-Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, sowie der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Grundstücksgeschäft, wie Verkauf eines Grundstückes nebst den darauf befindlichen Gebäuden
- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mehr als ein Drittel (1/3) der erschienen Stimmberechtigten dies beantragt.
- Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, eine einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der abgegeben Vorstandsstimmen (Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung).
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins sowie bei einer Entscheidung über den Verkauf eines Grundstücks oder der Turnhalle eine solche von vier Fünfteln (4/5) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von vier Fünftel (4/5) der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
- Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB (der „Vorstand“) besteht aus mindestens drei (3) und maximal sieben (7) gleichberechtigten Vorständen.
- Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Vorstandsmitglieder untereinander.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung auf Beanstandung durch das Finanzamt oder das Amtsgericht eigenständig zu ändern. Solche Änderungen sind den Vereinsmitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Vorbereiten der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Vorstands-Teams und der Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
- Den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 12 der Satzung
- Den Vorstands-Teams
- Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben weitere Teams einsetzen, die ihm oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zugeordnet werden. Es ist die Aufgabe der Teams, den Vorstand bei der Erledigung bestimmter Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
- Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (2) Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet gleichermaßen das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
- Sitzungen des Gesamtvorstandes und Beschlüsse des Vorstandes
- Sitzungen des Vorstandes werden unter Einhaltung einer Frist von einer (1) Woche schriftlich (auch elektronisch via E-Mail) von einem Mitglied des Vorstandes, unter Angabe einer Tagesordnung, einberufen. Die Tagesordnung muss die zu fassenden Beschlüsse beinhalten.
- Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben in den Vorstandssitzungen je eine Stimme. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 50 % der Vorstände anwesend sind. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abwesende Vorstandsmitglieder können vorab schriftlich (auch elektronisch via E-Mail) ihre Stimme abgeben. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Die Vorstands-Teams können, auf Wunsch eines Vorstandsmitglieds, an den Sitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Niederschrift zu einer Sitzung soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Rechnungsprüfung
- Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei (2) Rechnungsprüfern, die jeweils von der Mitgliederversammlung im Voraus bestimmt werden, zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie für die Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamt-Vorstand angehören.
- Online-Mitgliederversammlung, Online-Sitzungen und schriftliche Beschlussfassungen
- Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail oder Online-Formular) oder aber ihre Stimme ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
- Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
- Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
- Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten insbesondere auch für Vorstandssitzungen.
- Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit (4/5) beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Vereinsordnungen
- Bei Bedarf können Vereinsordnungen erlassen werden.
- Alle Ordnungen müssen den Mitgliedern durch Aushang, durch Einsichtnahme oder durch gesonderte Mitteilung bekannt gemacht werden. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen.
- Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung und werden damit nicht in das Vereinsregister eingetragen.
- Vereinsordnungen können unter anderem für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden:
- Jugendordnung
- Ehrenordnung
- Beitragsordnung
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung
- Verwaltungs- und Reisekostenordnung
- Nutzungsordnung TV Heim
- Wahlordnung
- Alle Ordnungen werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
- Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.11.2023 beschlossen
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen und Vereinsordnungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.